



Baumschutz in Nordrhein-Westfalen
Gemäß § 45 des Landschaftsgesetzes haben Gemeinden in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, Baumschutzsatzungen zu erlassen. Diese Satzungen schützen bestimmte Bäume vor Fällung, Schädigung oder wesentlichen Veränderungen in ihrer Struktur. Um sicherzustellen, dass Sie den Bestimmungen entsprechen, ist es ratsam, zunächst nach einer möglichen Baumschutzsatzung in Ihrer Gemeinde zu suchen.
In der Regel greift eine Baumschutzsatzung, wenn ein Baum einen Stammumfang von über 80 cm in einer Höhe zwischen 1,00 m und 1,30 m aufweist. Detaillierte Informationen erhalten Sie auf Anfrage direkt beim örtlichen Ordnungs-, Grünflächen- oder Umweltamt.
Beachten Sie beim Fällen oder Rückschneiden von Bäumen unbedingt die festgelegte Schonzeit, die grundsätzlich zwischen dem 30. September und dem 1. März liegt. Damit Ihr Antrag rechtzeitig bearbeitet werden kann, empfiehlt es sich, ihn frühzeitig bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Die Schonzeit ist nicht nur gesetzliche Vorschrift, sondern auch entscheidend für den Erhalt der Lebensräume vieler Vogelarten. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dienen als wichtige Nist- und Brutplätze. Der Schutz dieser Bereiche trägt dazu bei, die biologische Vielfalt zu bewahren.
Für konkrete Fragen zur Gehölzpflege, zum Heckenschnitt oder zur örtlichen Baumschutzsatzung steht Ihnen Ihre Kommunal- oder Kreisverwaltung vor Ort gerne zur Verfügung.
Wann ist die Baumfällung erlaubt? Ein Leitfaden für verantwortungsbewusste Baumeigentümer
Als stolzer Besitzer eines Gartens tragen Sie auch die Verantwortung für die darauf stehenden Bäume. Doch Eigentum bedeutet nicht uneingeschränkte Handlungsfreiheit, insbesondere wenn es um Bäume geht, die seit jeher unter einem besonderen Schutz stehen. Das unautorisierte Fällen eines Baumes kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Selbst Wohnungseigentümer mit Sondernutzungsrechten an ihrem Gartenanteil sollten beim Fällen von Bäumen Zurückhaltung walten lassen. In den meisten Fällen bedarf es auf der Eigentümerversammlung der Mehrheitsentscheidung, um einen bestimmten Baum zu fällen. Eigenmächtiges Handeln kann unter Umständen zu Schadensersatzverpflichtungen führen.
Die Baumfällung ist grundsätzlich von Oktober bis Februar erlaubt, wie es das Bundesnaturschutzgesetz vorschreibt. Dies gilt auch in Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung. Diese Regelung gewährleistet, dass brütende Vögel ihre Nachkommen ungestört aufziehen können. In akuten Gefahrensituationen kann es jedoch Ausnahmen geben.
Was besagt die Baumschutzsatzung?
Die meisten Gemeinden haben Baumschutzverordnungen erlassen, die das Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen und Sträuchern ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Alter regulieren. Das Entfernen von Wurzeln, Ästen oder ganzen Sträuchern ist dadurch eingeschränkt. Solche Satzungen gelten üblicherweise ab einem bestimmten Stammumfang, meistens 80 Zentimeter in einer Höhe von einem Meter. In einigen Kommunen können bestimmte Arten von dieser Regelung ausgenommen sein, wie beispielsweise Obst- oder Nadelgehölze. Kleine, junge Bäume können in der Regel unproblematisch gefällt werden. Es ist jedoch ratsam, vor Ort zu prüfen, ob eine Schutzsatzung existiert und ob der eigene Baum davon betroffen ist.
Obwohl die Möglichkeit besteht, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, werden diese in der Praxis selten erteilt, außer bei kranken Bäumen oder akuter Gefahr durch Umsturz. Bei anderen Beeinträchtigungen sind Ausnahmegenehmigungen normalerweise nicht vorgesehen. Daher ist es ratsam, sich vor der Baumfällung bei der örtlichen Gemeinde über die geltende Rechtslage zu informieren.
Gründe für eine Baumfällung:
- Baumkrankheiten wie bakterielle Infektionen, Pilzerkrankungen und nichtparasitäre Schadursachen/Nährstoffmangel
- Bauliche Maßnahmen
- Sturmschäden
- Eine potenzielle Gefährdung der Allgemeinheit
Risikobaumfällung: Professionelle Methoden für maximale Sicherheit
Die Durchführung einer Risikobaumfällung erfordert präzise Verfahren, um maximale Sicherheit zu gewährleisten. Abhängig von den Gegebenheiten vor Ort gibt es verschiedene Ansätze:
1. Hubsteiger: Wenn der Boden stabil ist und das Gewicht punktuell auf Stützen verlagert werden kann, kommt der Einsatz eines Hubsteigers in Betracht. Diese Methode ermöglicht es, den Baum gezielt und kontrolliert zu fällen.
2. Seilklettertechnik: Sollte der Untergrund ungeeignet sein, der Baum schwer zugänglich sein oder der Hubsteiger nicht alle Bereiche erreichen können, wird häufig die Seilklettertechnik angewendet. Dieses spezielle Verfahren erlaubt es, den Baum direkt über Seilsysteme und spezielle Ausrüstung zu erklimmen, ohne dabei auf schwere Maschinen angewiesen zu sein.
Durch den Einsatz der Seilklettertechnik kann gewährleistet werden, dass ein Baum in jeder Position und an jedem Ort sicher gefällt werden kann, sobald eine potenzielle Gefahr erkannt wurde. Diese Methode zeichnet sich durch ihre Flexibilität und Präzision aus, da sie selbst in anspruchsvollen Situationen effektiv eingesetzt werden kann.
Die Auswahl der geeigneten Methode hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Beschaffenheit des Bodens, die Zugänglichkeit des Baumes und die spezifische Gefahrensituation. Professionelle Baumpflegedienste sind mit den verschiedenen Techniken vertraut und können die optimale Methode entsprechend den individuellen Anforderungen anwenden.